Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 16. März 1976
§ 252

§ 252 – Vollstreckungsgläubiger

Im Vollstreckungsverfahren gilt die Körperschaft als Gläubigerin der zu vollstreckenden Ansprüche, der die Vollstreckungsbehörde angehört.

Kurz erklärt

  • Im Vollstreckungsverfahren wird die Körperschaft als Gläubigerin betrachtet.
  • Die Körperschaft hat Ansprüche, die vollstreckt werden sollen.
  • Die Vollstreckungsbehörde ist Teil dieser Körperschaft.
  • Die Körperschaft ist verantwortlich für die Durchsetzung der Ansprüche.
  • Die Vollstreckung erfolgt im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen.